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AHV
Die AHV ist ein Zusammenschluss der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO). In der Schweiz wohnende oder arbeitende Personen welche das 17 Altersjahr vollendet haben, sind verpflichtet 5.05% des Bruttolohns an die AHV Ausgleichskasse abzugeben.
AHV: Deckung des Existenzbedarfs, wenn das Einkommen infolge Alter oder Tod wegfällt. (4.2% des Bruttolohns)
IV: Ein- bzw. Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit. Wo dies nicht der Fall ist wird mittels Renten der Existenzgrundbedarf gedeckt (0.7% des Bruttolohns)
EO Teilweise Verhütung des entstandenen Verdienstausfalls infolge Militär-, Zivil-, oder Zivilschutzdienst (0.15% des Bruttolohns)
BVG (berufliche Vorsorge)
Die BVG deckt zusätzlich den Existenzbedarf von Erwerbstätigen, wenn das Einkommen infolge Alter oder Tod wegfällt. Arbeitnehmer welche über eine unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag verfügen der länger als 3 Monate dauert und ein Jahres Erwerbseinkommen von über SFr. 19'890.-- aufweist, sind obligatorisch der BVG unterstellt. Ab dem 18 Lebensjahr für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 25 Altersjahr zusätzlich für das Alterssparen.
KVG (Krankenversicherung)!
Die KVG bezweckt das Minimieren der Existenzgefährdung durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz hat sich, innert 3 Monaten, bei einem Krankenversicherer ihrer Wahl für Krankenpflege zu versichern.
Ausnahmeregelung: ausländische Arbeitnehmer welche im Ausland über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen, müssen sich in der Schweiz nicht versichern.
UVG (Unfallversicherung)
Die UVG behebt oder mildert die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und immateriellen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten. Alle Personen die in der Schweiz einer unselbstständigen Arbeit nachgehen sind obligatorisch bei der suva versichert.
ALV (Arbeitslosenversicherung)
Die ALV deckt die finanziellen Risiken der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit, der Kurzarbeit, des witterungsbedingten Arbeitsausfalls und der Insolvenz des Arbeitgebers, indem sie über einen gewissen Zeitraum den Arbeitnehmenden das Erwerbseinkommen bzw. den Arbeitgebenden die Lohnkosten für Kurzarbeit und Schlechtwetter ersetzt. Dem Arbeitnehmer werden 1% des Bruttolohns bei jeder Lohnauszahlung abgezogen. Durch die ALV sind alle Arbeitnehmenden versichert, die in den letzten beiden Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindesten 12 Monate einer AHV beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind.
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